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Kosten

Kosten

Die anwaltliche Tätigkeit ist gebührenpflichtig.

In fast allen Angelegenheiten berechnen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, wobei in aller Regel der Wert des Gegenstandes, welcher der Beauftragung zu Grund liegt, maßgeblich ist. Dabei kann es sein, dass sich dieser Gegenstandswert im Laufe meiner Beauftragung auch verändert, was dann auch geänderte Gebührenansprüche zur Folge hat, beispielsweise, wenn die Gegenseite weitere Streitpunkte geltend macht.

Grundsätzlich hat der Mandant die Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu tragen, gleich ob es sich um eine Beratung, Entwurf eines Vertrages oder eine Vertretung vor Gericht handelt.

Für den Fall, dass ein Verbraucher ausschließlich beraten wird, ist der Gebührenanspruch gesetzlich begrenzt auf maximal 250,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, für den Fall einer ersten Beratung gar auf maximal 190,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Etwas anderes gilt nur, soweit eine Gebührenvereinbarung getroffen wird.

Rechtsschutzversicherung

Nicht in allen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten. So wird beispielsweise eine Kostenübernahme für eine rein vorbeugende, streitvermeidende Tätigkeit in aller Regel nicht erfolgen.
Manche Versicherer übernehmen die Kosten für eine erste Beratung in Familiensachen, andere Versicherungsunternehmen nicht. Häufig ist eine Kostenübernahme im Sozialrecht erst bei einer Vertretung vor Gericht zu erhalten. In anderen Verträgen wird die Kostenübernahme schon für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren, welches dem gerichtlichen Verfahren vorgelagert ist, zugesichert. Ob und welche Kosten Ihre Rechtsschutzversicherung im Einzelnen für Sie übernimmt, klären Sie mit Ihrer Versicherung anhand Ihres Vertrages ab.

Beratungshilfe

In Abhängigkeit von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Sie für Beratung und damit verbundene aussergerichtliche Tätigkeiten Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht Ihres Wohnortes.
Sprechen Sie dort vor, schildern Sie kurz Ihr Anliegen und weisen Ihre Einkommens- und Vermögenssituation durch Belege nach.
Bitte beantragen Sie die Beratungshilfe unbedingt vor der Wahrnehmung eines Termins in meiner Kanzlei und bringen den Beratungshilfeschein dann mit. So ist für Sie sicher gestellt, dass Sie sich an den Kosten meiner Tätigkeit mit maximal 15,- € beteiligen müssen, was ich Ihnen allerdings auch im Einzelfall erlassen kann.

Prozesskostenhilfe

Kommt es zu einer gerichtlichen Vertretung, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können. Dies ist abhängig nicht nur von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern auch von den Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsposition. Die Prozesskostenhilfe deckt die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ab, nicht aber die gegnerischen Prozesskosten. Der Gesetzgeber sieht weiter vor, dass vier Jahre nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Ihre Einkommens- und Vermögenssituation überprüft wird, inwieweit Sie nachträglich an den Gerichts- und Anwaltskosten Ihrer Vertretung beteiligt werden können.

Soweit im jeweiligen Verfahrensstand möglich, teile ich Ihnen gerne die voraussichtlich zu erwartenden Kosten meiner Tätigkeit mit.

Rechtsanwältin Claudia Ponto

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Claudia Ponto

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